Angst und Wirklichkeit
Immer noch kursieren Vorstellungen über die Psychiatrie, wie wir sie aus Filmen aus den 1960er Jahren (zB “einer Flog über das Kuckucksnest" © United Artists, 1975kennen. Immer noch fürchten sich Menschen, die noch nie in einer Psychiatrie waren, gegen ihren Willen behandelt zu werden.
Doch heute gibt es strenge und klare Auflagen und Bedingungen, die erfüllt und durch Gerichte geprüft werden müssen, bevor jemand gegen seinen Willen behandelt werden darf.
Ziel moderner Ansätze ist jedoch immer Kooperation und Freiwilligkeit. Betroffene sollen unterstützt und befähigt werden, eigenständig und autonom gute Entscheidungen treffen zu können.
Lediglich bei akuter Fremd- und/oder Selbstgefährdung kann unter Anordnung eines Gerichts gegen den Willen behandelt werden. Ebenso im Falle von Straftaten, die in einer psychischen Ausnahmesituation verübt werden.
Doch was bedeutet das konkret?
Ab wann greifen Zwangsmaßnahmen oder wie "verrückt" ist noch normal?
“verrückt" ist, wie das Wort schon sagt, jemand der ver-rückt ist, also etwas aus der Mitte ist, also abweichend ist. Das ist zunächst weder krank noch verboten.
Würde also jemand, mit einem Hühnerkostüm verkleidet, regelmäßig zum Supermarkt gehen, sich 10 halbe Hähnchen kaufen und diese in einen Kinderwagen setzen, um die Hähnchen dann spazieren zu fahren und ihnen dabei Schlaflieder zu singen, wäre das im Rahmen der persönlichen Freiheit erlaubt, solange keine Ruhestörung oder eine ähnliche Ordnungswidrigkeit zum Tragen käme.
Die Erklärung ist einfach:
- Niemand kommt dabei zu Schaden
- Halbe Hähnchen sind tot und daher vor dem Gesetz eine Sache, wie ein Teddybär
gesetzliche Betreuung: Wenn Betroffene nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen
- Gesundheit
- behördliche Angelegenheiten
- Finanzen
Eine Betreuung kann beendet werden, wenn die notwendig entfällt. D.h. der Betroffene kann wieder selbstständig seine Angelegenheiten regeln.
Unterbringung nach PsychHG: Wenn Betroffene aufgrund von psychischen Ausnahmezuständen selbst- oder fremdgefährdend agieren
Forensik/Maßregelvollzug: Der Betroffene hat eine Straftat verübt, war aber zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung
Unbestimmt. Die Unterbringung endet erst, wenn keine Gefahr mehr von der Person zu erwarten ist. Zumeist ist dies deutlich länger als eine Haftstrafe.
In der Tabelle unten eine kurze Übersicht, über die unterschiedlichen rechtlichen Bereiche und deren Zielsetzungen, wenn Betroffene nicht mehr in der Lage sind gute eigene Entscheidungen zu treffen, akute Gefahr abgewendet werden muss oder Straftaten begangen wurden.