§18 Systemische Therapie
(1) Definition
1 Die Systemische Therapie fokussiert den sozialen Kontext psychischer Störungen und misst dem interpersonellen Kontext eine besondere ätiologische Relevanz bei.
2 Symptome werden als kontraproduktiver Lösungsversuch psychosozialer und psychischer Probleme verstanden, die wechselseitig durch intrapsychische (kognitiv-emotive), biologisch-somatische sowie interpersonelle Prozesse beeinflusst sind.
3 Theoretische Grundlage sind insbesondere die Kommunikations- und Systemtheorien, konstruktivistische und narrative Ansätze und das biopsychosoziale Systemmodell.
4 Grundlage für Diagnostik und Therapie von psychischen Störungen im Sinne dieser Richtlinie ist die Analyse der Elemente der jeweiligen relevanten Systeme und ihrer wechselseitigen Beziehungen, sowohl unter struktureller als auch generationaler Perspektive und eine daraus abgeleitete Behandlungsstrategie.
5 Der Behandlungsfokus liegt in der Veränderung von symptomfördernden,insbesondere familiären und sozialen Interaktionen, narrativen und intrapsychischen Mustern hin zu einer funktionaleren Selbst-Organisation der Patientin oder des Patienten und des für die Behandlungrelevanten sozialen Systems, wobei die Eigenkompetenz der Betroffenen genutzt wird.
(2) Schwerpunkte der systemischen Behandlungsmethoden sind insbesondere
- Methoden der systemischen Gesprächsführung und systemische Fragetechniken
- Narrative Methoden
- Lösungs- und ressourcenorientierte Methoden
- Strukturell-strategische Methoden
- Aktionsmethoden
- Methoden für die Arbeit am inneren System
- Methoden zur Affekt- und Aufmerksamkeitsregulation
- Symbolisch- metaphorische und expressive Methoden.
(3) Systemische Therapie kann nach dieser Richtlinie als Krankenbehandlung bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen zur Anwendung kommen.
§ 21 Anwendungsformen
(1) Psychotherapie gemäß § 15 dieser Richtlinie kann in folgenden Formen Anwendung finden:
1. Einzeltherapie mit einer einzelnen Patientin oder einem einzelnen Patienten.
2. Gruppentherapie mit mindestens drei bis höchstens neun Patientinnen und Patienten, sofern die Interaktion zwischen mehreren Patientinnen und Patienten therapeutisch förderlich ist und die gruppendynamischen Prozesse entsprechend genutzt werden sollen. Gruppentherapie kann ab sechs Patientinnen oder Patienten gemeinsam durch zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit ihnen jeweils fest zugeordneten Patientinnen oder Patienten (Bezugspatientinnen oder Bezugspatienten) durchgeführt werden. Bei gemeinsamer Durchführung der Gruppentherapie durch zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten ist eine Gruppengröße bis höchstens 14 Patientinnen oder Patienten zulässig. Eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut hat mindestens drei und maximal neun Bezugspatientinnen oder Bezugspatienten in hauptverantwortlicher Behandlung; aus den Bezugspatientinnen oder Bezugspatienten je Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ergibt sich die Gruppengröße gemäß Absatz 1 Nummer 2 Satz 1. Die hauptverantwortliche Behandlung umfasst neben der Gruppenbehandlung insbesondere die Tätigkeit als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner in allen Fragen zur Behandlung, die Durchführung der probatorischen Sitzungen, die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung und der Beantragung der Behandlung sowie die schriftliche Dokumentation.
3. Systemische Therapie kann auch im Mehrpersonensetting Anwendung finden. Das
Mehrpersonensetting kann in der Einzeltherapie nach Nummer 1 oder in der Gruppentherapie nach Nummer 2 durchgeführt werden.
(2) Die Anwendung von Einzel- und Gruppentherapie und des Mehrpersonensettings erfolgt unter
Berücksichtigung der alters- und entwicklungsspezifischen Bedingungen, gegebenenfalls unter
Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen gemäß § 9.
Quelle: https://www.g-ba.de/richtlinien/20/